Satzung des MGV Drensteinfurt 1910 e.V.

vom 30. Juli 2018  zum Download

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "MGV Drensteinfurt 1910 e. V.".

(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt Drensteinfurt und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Ahlen eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 Bundesorganisation

Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen im
Deutschen Sängerbund e.V. (DSB)

 

§ 4 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a) aktiven (singenden) Mitgliedern,
    b) passiven (fördernden) Mitgliedern,
    c) Ehrenmitgliedern
  2. Aktives (singendes) Mitglied kann jede stimmbegabte, männliche Person sein. Passives (förderndes) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  3. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahme- antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  4. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) durch Tod,
    c) durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wurde, wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  3. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederersammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 6 Stimmberechtigung und Verlust der aktiven Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigt sind ausschließlich die aktiven (singenden) Mitglieder.
  2. Der Vorstand kann aktiven Mitgliedern, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt ferngeblieben sind, nach vorheriger schriftlicher Mahnung die aktive Mitgliedschaft entziehen. Das Mitglied erhält damit ab sofort den Status eines passiven (fördernden) Mitgliedes. Der zu zahlende Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des auf den Entzug der aktiven Mitgliedschaft folgenden Monats auf die Höhe des für passive Mitglieder zu zahlenden Mitgliedsbeitrags festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Mitglied zur Bezahlung des aktiven Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Entsprechendes gilt, wenn aktive Mitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich oder mündlich erklären, künftig nicht mehr an den Chorproben teilnehmen zu wollen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven (singenden) Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 8 Verwendung der Finanzmittel

  1. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
  2. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nichts aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 9 Chorkleidung

  1. Chorkleidung, die aus Finanzmitteln des Vereins beschafft worden ist, ist Eigentum des Vereins. Sie darf nur zu offiziellen Anlässen des Vereins getragen werden und ist von den aktiven Mitgliedern pfleglich zu behandeln.
  2. Aktive Mitglieder, die ihre aktive Mitgliedschaft gemäß § 6 Absatz 2 oder 3 verlieren, haben die ihnen überlassene Chorkleidung unverzüglich in gereinigtem Zustand an den Verein zurückzugeben. Die von ihnen bei der Anschaffung der Chorkleidung ggf. gezahlte zweckgebundene Umlage ist zurückzuzahlen abzüglich 20% für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab dem Datum der Anschaffung der Chorkleidung, in dem das Mitglied die Chorkleidung getragen hat.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig im Januar statt.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagungsordnung schriftlich einzuberufen. Die Bekanntmachung der Mitglieder- versammlung in der örtlichen Presse ersetzt die schriftliche Einzelbenachrichtigung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungs- änderungen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anzahl der erschienenden Mitglieder, die kein Vorstandsamt bekleiden, größer ist, als die Anzahl der erschienenden Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen zur Auflösung des Vereines oder von Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden. Sämtliche Beschlüsse sind durch den Schriftführer zu protokollieren. Stimmberechtigt sind gemäß § 6 die aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
    b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
    c) Wahl des Vorstandes;
    d) Wahl der Kassenprüfer;
    e) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts;
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder;
    g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
    h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    i) Entscheidung über die Berufung nach § 4 und § 5 der Satzung;
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  4. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 12 Berichterstattung und Entlastung

  1. Der 1. Schriftführer erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und der 1. Kassierer einen Bericht über die Kassenlage. Sollte einer der vorgenannten Vorstandmitglieder verhindert sein, wird der Bericht durch seinen Vertreter vorgetragen.
  2. Nach Anhörung der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand,
    b) dem 2. Kassierer,
    c) dem 1. Schriftführer,
    d) dem 2. Schriftführer,
    e) dem 1. Notenwart,
    f) dem 2. Notenwart,
    g) zwei Beisitzern.
  2. Dem geschäftsfürenden Vorstand gehören an:
    a) der Vorsitzende,
    b)der stellvertretende Vorsitzende,
    c) der 1. Kassierer.

    Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
  3. Der Vorstand wird auf maximal 2 Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandmitglieder so lang im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur aktive Mitglieder gewählt werden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn drei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein.
  5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und 1. Schriftführer oder ihren gewälten Vertretern zu unterzeichnen.

 

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Kassenprüfung ist die Amtszeit so zu bemessen, dass auf der regelmäßig im Januar stattfindenden Mitgliederver- sammlung jeweils nur ein Kassenprüfer gewählt werden muss.
  2. Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen sowie auf die Einhaltung des § 8 - Verwendung der Finanzmittel - nicht aber auf die Notwenigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Auflösung der Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmen von drei Vierteilen der erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Drensteinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 17 Datenschutzerklärung

  1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutz sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

2. Für das Beitragwesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen ( IBAN, BIC ) gespeichert.

3. Alle poersonenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete, technische und organisatorische Maßnah men vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband, den Landesmitgliedsverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, das die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Wiederspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wird. Im übrigen werden die Daten der verstorbenen Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

 

 

 

§ 18 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.März 1993 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. § 17 Datenschutz ist mit dem heutigen Tage Teil der Satzung geworden. Die gesamte Satzung inklusive seiner Ergänzung tritt somit mit dem heutuígen Tage in Kraft.

 

Drensteinfurt, den 30. Juli 2018